Hintergründe des Grenzgang

Der Ort Wollmar liegt an der historischen Grenze von Hessen-Kassel (HC) und Hessen-Darmstadt (HD). Diese Grenze entstand nach dem 30-jährigen Krieg, nachdem der „Friedensvertrag von Münster“ (24.10.1648) geschlossen wurde. Diese historische Grenze beginnt am „Dreiherrenstein“ im Tal der Nuhne, im ehemaligen Landkreis Frankenberg. Im Jahre 1866 wurde schließlich diese Landesgrenze aufgehoben, da sowohl Hessen-Kassel, als auch Hessen-Darmstadt dem Preußischen Staat zugeordnet wurden. Ein Teil der Grenze ist heute gleichzeitig die Grenze zwischen der Stadt Battenberg und der Gemeinde Münchhausen, der Kurhessischen Landeskirche und der Landeskirche Hessen-Nassau, der Landkreise Waldeck-Frankenberg und Marburg-Biedenkopf und der Gemarkungen Laisa, Berghofen und Wollmar. Sie führt entlang der Grenze Wollmars.

Da zu der damaligen Zeit jeder kleinste Acker bzw. Wald sehr wertvoll und wichtig für die Bauern und Gemeinden war, wurden im Laufe der Jahrzehnte häufiger einmal die Grenzen etwas verschoben. Die Grenzen waren in der Regel festgelegt durch etwa Bäume, Büsche, Hecken oder auch durch Graben. Mit der Zeit jedoch setzte man zur Kennzeichnung der Grenze die so genannten Grenzsteine, welche fortlaufend nummeriert wurden. In Wollmar befinden sich heute noch Grenzsteine, welche in den Jahren 1650, 1669 und 1754 gesetzt wurden.

Besonders in Wald- oder abgelegenen Gebieten traten solche Grenzverschiebungen häufiger auf. Daher begann man in angemessenen Zeiträumen die Gemarkungsgrenze der Gemeinde zu begehen. Es wurden neben Amtspersonen, auch „Feldgeschworene“ der betroffenen Gemeinden gewählt, um die Ordnung der Grenze zu überprüfen und sicher zu stellen. Diese Grenzbegehungen als erforderliche Notwendigkeit, waren sehr wichtig, um Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Nachbargemeinden bezüglich des korrekten Grenzverlaufes zu schlichten und zur Einigung zu bringen. Etwaige Grenzverletzungen mussten den zuständigen Ämtern gemeldet werden.

Es war üblich unter den so genannten Hoheitssteinen, „Zeugen“ zu vergraben. Diese Zeugen (z.B.: materielle Gegenstände) dienten der Beweissicherung, falls Grenzsteine zu Unrecht versetzt wurden. Und diese Sicherung bildete bis zur Einführung der Grundbücher, die einzigen Beweise zur rechtlichen Sicherheit der Grenzsteine/Grenzen.