Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Grenzgangverein Wollmar e.V.

Der Sitz des Vereins ist Münchhausen-Wollmar.

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.

§ 2 Zweck des Vereines

1. Der Grenzgangverein Wollmar hat insbesondere den Zweck der Förderung der heimatlichen Sitten und Gebräuche, der Kultur und des Umwelt-, Landwirtschafts- und Denkmalschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Trachtenpflege, die Errichtung von Grünanlagen, die Pflege von Kulturwerten.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der engere Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der engere Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der engere Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, haupt-amtlich Beschäftigte anzustellen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner geltend gemachten Aufwendungen

nach § 670 GBG, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein und im Auftrag des Vereins entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrauslagen, nachgewiesene Reisekosten, Porto, Telefonkosten und sonstige Nebenkosten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss binnen einer Jahresfrist nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.

Ansprüche auf Aufwendungsersatz sind der Höhe nach begrenzt auf steuerliche Pausch- oder Höchstbeiträge.

Der engere Vorstand ist ermächtigt, durch Vorstandsbeschluss Pauschalregelungen zu treffen.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Pflege der heimatlichen Sitten und Gebräuche befürwortet, kann Mitglied des Vereins werden.

Über den schriftlichen Antrag Aufnahmeantrag entscheidet der engere Vorstand.

§ 5 Beendigung Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder eine den Bestrebungen des Vereins zuwiderlaufende Tätigkeit ausübt oder die zur Aufnahme erforderliche Eigenschaft verliert.

Über den Ausschluss entscheidet der engere Vorstand.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der

Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

a) Anträge an den Vorstand zu stellen.

b) In der Mitgliederversammlung Stimmrecht auszuüben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) Die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu

befolgen.

b) Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu

entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand (engere und erweiterte Vorstand)

b) Die Mitgliederversammlung

§ 9 Engere Vorstand

Der engere Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender – Stellvertreter

3. 2 Beisitzer

4. Schriftführer

5. Schriftführer – Stellvertreter

6. Kassierer

7. Kassierer – Stellvertreter

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind jeweils 3 Mitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam.

Für die inneren Angelegenheiten des Vereins wird bestimmt, dass in jedem Fall der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter mitwirken muss.

Der engere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ausnahmen: Im Jahr vor dem Grenzgangfest, im Jahr des Grenzgangfestes und im Jahr nach einem Grenzgangfest soll eine Wahl nicht durchgeführt werden. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung dem erweiterten Vorstand zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der engere Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Soweit Dritte beteiligt oder betroffen sind, wird die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes durch eine Nichteinholung nicht berührt. Scheidet ein Mitglied des engeren Vorstandes während der Amtsdauer aus, so kann der engere Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen wählen.

Der engere Vorstand bleibt somit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der

Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 8 Mitgliedern und hat den rechtlichen Status eines Beirats oder Ausschusses.

Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes besitzen keine Vertretungsberechtigung im Sinne von § 26 BGB. Diese ist allein dem engeren Vorstand vorbehalten.

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den engeren Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen mittels Veröffentlichungen im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchhausen einberufen. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Bei der Einberufung ist die vom engeren Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Außerdem muss sie neu einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet, soweit Verhinderung vorliegt, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.) Wahl des engeren Vorstandes

2.) Wahl des erweiterten Vorstandes

3.) Wahl der Kassenprüfer

4.) Entgegennahme des Berichts des engeren Vorstandes und Entlastung des erweiterten

Vorstandes

5.) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge

6.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstandes

7.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Jedes Mitglied hat Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zum Zwecke einer Vereinsauflösung muss eine gesonderte Versammlung einberufen werden.

Die Wahlen erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Handaufheben.

Derjenige gilt als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Über eine geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden (bzw. Versammlungsleiter) und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereines

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Münchhausen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung im OT Wollmar zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.07.1977 erstellt.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.04.1978 geändert.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.01.2003 geändert.